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§ 95 B-BSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten

§ 95.

(1) Für Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits genutzt wurden, sind in den Verordnungen zur Durchführung des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. In den Verordnungen ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Arbeitsstätten die Bestimmungen der Verordnungen bei Änderungen oder Erweiterungen der Arbeitsstätte wirksam werden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)

(3) Werden an Arbeitsstätten ab 1. Juni 1999 Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, so sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen jenen Bestimmungen entsprechen, die für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gelten.

Schlagworte

BGBl. Nr. 31/1965, Schiebetür

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40048811

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