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§ 92 B-BSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2020

Berichte

§ 92.

Die Arbeitsinspektorate haben zu Jahresbeginn der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiete des Bundesbedienstetenschutzes zu erstatten. Diese Berichte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend in zusammenfassender Darstellung alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40230431