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§ 92 B-BSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Berichte

§ 92.

Die Arbeitsinspektorate haben zu Jahresbeginn der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiete des Bundesbedienstetenschutzes zu erstatten. Diese Berichte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in zusammenfassender Darstellung alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40274717

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