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§ 7 B-BSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Grundsätze der Gefahrenverhütung

§ 7.

Der Dienstgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Bediensteten sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:

  1. 1. Vermeidung von Risken,
  2. 2. Abschätzung nicht vermeidbarer Risken,
  3. 3. Gefahrenbekämpfung an der Quelle,
  4. 4. Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen,
  5. 4a. Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation,
  6. 5. Berücksichtigung des Standes der Technik,
  7. 6. Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten,
  8. 7. Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten und Aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz,
  9. 8. Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz,
  10. 9. Erteilung geeigneter Anweisungen an die Bediensteten.

Schlagworte

Arbeitsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40160227

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