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§ 5 B-BSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1999

Zum Bezugszeitraum vgl. § 93.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

§ 5.

Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sind in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.

Schlagworte

Sicherheitsdokument

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR12117039

alte Dokumentnummer

N6199958253L

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