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§ 52 B-BSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen

§ 52.

Die untersuchenden Ärzte haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:

  1. 1. Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen.
  2. 2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
  3. 3. Es hat eine Beurteilung zu erfolgen („geeignet“, „nicht geeignet“).
  4. 4. Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.
  5. 5. Der Befund samt Beurteilung ist unverzüglich dem ärztlichen Dienst des zuständigen Arbeitsinspektorates zu übermitteln.
  6. 6. Der Befund ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
  7. 7. Dem Dienststellenleiter und dem betroffenen Bediensteten ist schriftlich mitzuteilen, ob die Beurteilung auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ lautet. Darüber hinaus sind dem Dienststellenleiter die sich aus dem Befund ergebenden Einschränkungen für bestimmte dienstliche Tätigkeiten mitzuteilen.

Vgl. § 100 Abs. 3.

Schlagworte

Eignungsuntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40160233

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