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§ 39 B-BSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1999

Verordnungen über Arbeitsmittel

§ 39.

(1) Die Bundesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

  1. 1. Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Arbeitsmittel sowie die erforderlichen Übergangsregelungen für bereits in Verwendung stehende Arbeitsmittel,
  2. 2. eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel,
  3. 3. die Prüfung von Arbeitsmitteln.

(2) Die Bundesregierung kann unter Berücksichtigung der Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und unter Bedachtnahme auf Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen sowie auf internationale Übereinkommen durch Verordnung Arbeitsmittel bezeichnen, für die ein Wartungsbuch zu führen ist.

Schlagworte

Sicherheitsanforderung

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR12117073

alte Dokumentnummer

N6199958287L

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