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§ 29 B-BSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1999

Wohnräume

§ 29.

(1) Räume, die den Bediensteten vom Dienstgeber zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet, belichtet und beleuchtbar sein. Den Bediensteten müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Dienst- und Naturalwohnungen.

Schlagworte

Dienstwohnung

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR12117063

alte Dokumentnummer

N6199958277L

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