Bedienstete anderer Einrichtungen der Europäischen Union
§ 18
Dieses Bundesgesetz ist sinngemäß auch auf die Bediensteten anderer Einrichtungen der Europäischen Union anzuwenden, für die vergleichbare Verpflichtungen hinsichtlich der Übertragung und Rückübertragung von Pensionsanwartschaften gelten.
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