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§ 1 EUB-SVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Abschnitt 1

Begriffsbestimmungen

§ 1

In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke

  1. 1. „Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften“ jedes Dienstverhältnis zu einem Organ der Europäischen Gemeinschaften als Beamter, Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter;
  2. 2. „Bediensteter“

    jeder Beamte im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, jeder Bedienstete auf Zeit im Sinne des Art. 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und jeder Vertragsbedienstete im Sinne der Art. 3a oder 3b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften;

    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2006)

  1. 4. „Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften“ das durch Art. 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegte Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung;
  2. 5. „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften“

    die durch Art. 3 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegten Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung;

  1. 6. „Versicherter“

    jede Person, die in der österreichischen Pensionsversicherung versichert ist oder Versicherungszeiten erworben hat oder die aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis oder im unmittelbaren Anschluß an ein solches Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften übertritt. Im Falle des Übertrittes aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gilt die Person allerdings nur dann als Versicherter, wenn sie spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem die Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2 endgültig und unwiderruflich ist, aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist;

  1. 7. „unmittelbarer Anschluss“

    jeden Wechsel zwischen einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis beziehungsweise einer Erwerbstätigkeit, die die Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 begründet, und einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften, sofern zwischen diesem Wechsel keine in- oder ausländische Erwerbstätigkeit aufgenommen wird und der dazwischen liegende Zeitraum sechs Monate nicht übersteigt.