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§ 1 EUB-SVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Abschnitt 1

Begriffsbestimmungen

§ 1.

In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke

  1. 1. „Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften“ jedes Dienstverhältnis zu einem Organ der Europäischen Gemeinschaften als Beamter, Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter;
  2. 2. „Bediensteter“
  1. 4. „Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften“ das durch Art. 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegte Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung;
  2. 5. „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften“
  1. die durch Art. 3 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegten Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung;
  1. 6. „Versicherter“
  1. 7. „unmittelbarer Anschluss“

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Gesetzesnummer

10009156

Dokumentnummer

NOR40264466

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