vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 33 Soziale Sicherheit (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Artikel 33

Streitbeilegung

Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)