Artikel 9
Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten
Für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens ist dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Pensionsanspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009131
Dokumentnummer
NOR12116175
alte Dokumentnummer
N6199855157L
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