Abschnitt III
Anwendung der besonderen Bestimmungen
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 5
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen
auf österreichischer Seite
vom Träger der Krankenversicherung,
auf mazedonischer Seite
vom Fonds für Krankenversicherung.
(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009131
Dokumentnummer
NOR12116171
alte Dokumentnummer
N6199855153L
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