Durchführung und Anfechtung der Wahl
§ 63
Im übrigen sind auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der Organe der Jugendvertretung die §§ 21 bis 26 und 28 bis 43 sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch das entsprechende Personalvertretungsorgan berechtigt.
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