Wahlgrundsätze
§ 58
(1) Die Mitglieder der Organe der Jugendvertretung sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 11 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Organs der Jugendvertretung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
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