Strahlung
§ 7.
Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen unerheblich sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2022
Gesetzesnummer
10009121
Dokumentnummer
NOR12115558
alte Dokumentnummer
N6199851776L
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