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Artikel 21 Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Artikel 21

Feststellung der Leistungen

(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 19 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

(2) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nur unter Anwendung des Artikels 19 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung nach Artikel 22 oder Artikel 23 festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10009108

Dokumentnummer

NOR12115286

alte Dokumentnummer

N6199813286I

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