vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Verordnung - BMF-BGBl II 1998/107

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2020

§ 4.

Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die benötigten Daten, sofern die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen sind, zu übermitteln oder einen Hinweis darauf zu geben, warum keine Daten übermittelt werden können. Die Daten oder die Hinweise sind der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen in magnetisch gespeicherter Form zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009107

Dokumentnummer

NOR40220973

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)