2. Abschnitt
Zentren für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung
§ 6
(1) Wenn ein Zentrum sowohl als sicherheitstechnisches als auch als arbeitsmedizinisches Zentrum tätig wird, muß es hinsichtlich der Präventivfachkräfte, des Fach- und des Hilfspersonals sowohl die Voraussetzungen für sicherheitstechnische Zentren (§ 75 ASchG sowie 1. Abschnitt dieser Verordnung) als auch die Voraussetzungen für arbeitsmedizinische Zentren (§ 80 ASchG und AMZ-VO, BGBl. Nr. 441/1996, in der jeweils geltenden Fassung) erfüllen.
(2) Es müssen eine leitende Sicherheitsfachkraft und ein leitender Arbeitsmediziner bestellt werden, die in fachlicher Hinsicht voneinander unabhängig sind. Die Unabhängigkeit bei der Ausübung der Fachkunde muß auch im Fall einer gemeinsamen administrativen Leitung für beide Bereiche gewährleistet sein.
(3) Das Zentrum muß über die in § 5 Abs. 1 und 2 AMZ-VO und § 5 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung vorgeschriebene Ausstattung und die vorgeschriebenen Mittel verfügen.
(4) Als Mindestausstattung muß das Zentrum über folgende Räumlichkeiten verfügen:
- 1. Den im Zentrum beschäftigten Personen müssen entsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
- 2. Sofern nicht jeder Präventivfachkraft ein eigener Arbeitsraum zur Verfügung steht, muß ein geeignetes Besprechungszimmer vorhanden sein.
- 3. Das Zentrum muß weiters über die in § 4 Abs. 2, 3, 5 und 6 AMZ VO und § 4 Abs. 4 dieser Verordnung genannten Räume und Einrichtungen verfügen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)