Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
§ 8.
(1) Es ist dafür zu sorgen, daß Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
- 1. für die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,
- 2. so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, daß direkte Sonneneinstrahlung auf Arbeitnehmer/innen oder störende Hitze oder Kälte vermieden wird und diese Einrichtungen leicht und gefahrlos zu betätigen sind, und
- 3. erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sind, die es ermöglichen, sie gefahrlos zu reinigen.
(2) Es ist dafür zu sorgen, daß öffenbare Fenster und Lichtkuppeln
- 1. weder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Arbeitnehmer/innen darstellen und
- 2. mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sind, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu betätigen und so gestaltet sind, daß sie keine Verletzungsgefahr für die Arbeitnehmer/innen darstellen.
(3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind
- 1. so zu gestalten, daß sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Arbeitnehmer/innen gefährdenden Ausmaß freisetzen und
- 2. durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, daß sie durch herabfallende Gegenstände durchschlagen werden könnten.
(4) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Lichtkuppeln und Glasdächer mit Stichtag 31. Dezember 1998.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10009098
Dokumentnummer
NOR12115130
alte Dokumentnummer
N6199813036U
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