Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
§ 36.
(1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmer/innen, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.
(2) Unabhängig von der Arbeitnehmer/innenzahl sind für folgende Arbeitnehmer/innen Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:
- 1. für Arbeitnehmer/innen, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien beschäftigt werden;
- 2. für Arbeitnehmer/innen, die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen geeignet sind, wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe.
(3) Es ist dafür zu sorgen, daß in Aufenthaltsräumen nach Abs. 1 und 2
- 1. die lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt,
- 2. die Raumtemperatur mindestens 21 ºC beträgt,
- 3. für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Arbeitnehmer/in ein freier Luftraum von mindestens 3,5 m3 vorhanden ist,
- 4. für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Arbeitnehmer/in eine freie Bodenfläche von mindestens 1 m2 vorhanden ist,
- 5. ausreichend große Tische und für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Arbeitnehmer/in eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sind,
- 6. keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist,
- 7. dem § 25 Abs. 1 und 5 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind, sofern die Arbeitnehmer/innen während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des § 25 Abs. 2 beschäftigt werden und
- 8. gegebenenfalls geeignete Stellen vorhanden sind, an denen vor dem Betreten der Aufenthaltsräume nasse oder verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung abgelegt werden kann und
- 9. in den Aufenthaltsräumen nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
(4) Werden im Fall des § 31 Abs. 1 Z 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Abs. 3 Z 1 eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.
(5) Sofern nach § 28 Abs. 3 ASchG Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, daß
- 1. diese den Anforderungen nach Abs. 3 entsprechen und
- 2. für alle Arbeitnehmer/innen, die während der Nacht gleichzeitig Bereitschaft haben, je eine zur Erholung geeignete Liege vorhanden ist.
(6) § 47 ist anzuwenden auf
- 1. dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten
- a) mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern höchstens 20 Arbeitnehmer/innen regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;
- b) im übrigen mit Stichtag 31. Dezember 1951;
- 2. dem Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern die lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt;
- 3. dem Abs. 3 Z 3, 4 oder 7 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1983;
- 4. dem Abs. 5 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1992.
Schlagworte
Arbeitskleidung, Sicherheitsgrund
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10009098
Dokumentnummer
NOR12115158
alte Dokumentnummer
N6199813064U
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