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§ 22 AStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Stiegenhaus

§ 22.

(1) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt folgendes:

  1. 1. Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.
  2. 2. Dieses Stiegenhaus muß den Anforderungen nach § 21 entsprechen.
  3. 3. Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.

(2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen

  1. 1. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 2 mindestens brandbeständig ausgeführt sein und
  2. 2. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 3 aus nicht brennbaren Materialien bestehen.

(3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.

(4) § 47 ist anzuwenden auf:

  1. 1. dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1983;
  2. 2. dem Abs. 1 Z 2 oder dem Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 31. Dezember 1983.

Schlagworte

Fußbodenoberfläche, Wandoberfläche, Obergeschoß

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115144

alte Dokumentnummer

N6199813050U

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