Information der Arbeitnehmer/innen
§ 14.
Alle betroffenen Arbeitnehmer/innen sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren
- 1. über das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),
- 2. sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,
- 3. über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,
- 4. über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und
- 5. über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10009098
Dokumentnummer
NOR12115136
alte Dokumentnummer
N6199813042U
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)