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§ 9 KJBG-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2017

Auflegen der Bescheide

§ 9.

Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben eine Ablichtung von Bescheiden nach § 8 an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

Schlagworte

Beschäftigungsbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020

Gesetzesnummer

10009096

Dokumentnummer

NOR40196918

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