Einteilung der Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten
§ 6
(1) Die im § 1 angeführten Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten werden unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 wie folgt eingeteilt:
Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten I ...... | mehr als 250 Punkte; |
Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten II ...... | mehr als 120 und höchstens 250 Punkte; |
Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten III ..... | mehr als 60 und höchstens 120 Punkte; |
Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten IV .... | mehr als 30 und höchstens 60 Punkte; |
Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten V ...... | alle übrigen Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten. |
(2) Die im Abs. 1 angeführten Punktezahlen ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand).
Es entsprechen:
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ............. 3 Punkte;
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9 …............................. 2 Punkte.
(3) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze und systemisierte Überstundenleistungen sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.
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