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§ 6 AKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Geschäftsführung der Hauptwahlkommission

§ 6.

(1) Den Vorsitz führt der Wahlkommissär (Stellvertreter). Der Vorsitzende leitet die Beratungen und Abstimmungen der Hauptwahlkommission und trifft die zur Abwicklung des Wahlverfahrens notwendigen Verfügungen, soweit nicht ein anderes Organ gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung hierfür zuständig ist.

(2) Der Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und der Direktor der Arbeiterkammer haben an den Sitzungen der Hauptwahlkommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Werden Umstände bekannt, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so hat der Wahlkommissär, wenn die Dringlichkeit der Amtshandlung keinen Aufschub zulässt, unverzüglich die zur Sicherung der Durchführung einer geordneten Wahl notwendigen Verfügungen zu treffen und der Hauptwahlkommission darüber zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR40100737

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