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§ 58 AKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1998

Fristenberechnung

§ 58.

Der Beginn und der Lauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen wird durch Sonntage oder andere öffentliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist eingerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR12115065

alte Dokumentnummer

N6199812688O

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