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§ 23 AKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1998

Auflage der Wählerliste und Einspruchsverfahren

§ 23.

(1) Die Wählerliste ist von der Hauptwahlkommission spätestens in der fünften Woche vor dem ersten Wahltag am Sitz der Hauptwahlkommission und an den Sitzen der Zweigwahlkommissionen öffentlich durch sechs Kalendertage so aufzulegen, daß täglich innerhalb der vom Wahlbüro festzusetzenden Stunden in die Wählerliste Einsicht genommen werden kann. Der Auflage in Papierform ist die Bereitstellung der automationsunterstützt geführten Wählerliste gleichzuhalten. Bei der Festlegung der Stunden für die Einsichtnahme ist auf die Zahl der Wahlberechtigten und die örtlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Auflage der Wählerliste ist vor Beginn der Einsichtsfrist (Abs. 1) kundzumachen. Diese Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die Orte der Auflage und die Stunden der Einsichtnahme sowie die Bestimmungen über das Einspruchsverfahren einschließlich der Stelle, bei der Einsprüche einzubringen sind, zu enthalten.

(3) Während der Einsichtsfrist sind die Wahlberechtigten, die Organe der betrieblichen Interessenvertretung und die wahlwerbenden Gruppen berechtigt, bei der Hauptwahlkommission schriftlich Einsprüche gegen die Wählerliste wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter einzubringen.

(4) Vom ersten Tag der Auflage der Wählerliste an dürfen Eintragungen, Änderungen oder Streichungen nur noch auf Grund einer Entscheidung im Einspruchsverfahren vorgenommen werden; ausgenommen hiervon sind offenbare Unrichtigkeiten sowie Formgebrechen, wie zB Schreibfehler. Nach Ablauf der Einspruchsfrist hat die Hauptwahlkommission die Wählerliste unverzüglich dem Wahlbüro zu übermitteln.

(5) Die Hauptwahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hiervon binnen eines Tages nach Einlangen des Einspruchs zu verständigen. Einwendungen des Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb weiterer sechs Tage schriftlich bei der Hauptwahlkommission einlangen.

(6) Über die Einsprüche hat die Hauptwahlkommission binnen zwei Wochen nach Ablauf der Einsichtsfrist (Abs. 1) zu entscheiden, auch wenn in dieser Frist eine Äußerung des vom Einspruch Verständigten nicht eingelangt ist.

(7) Von der Entscheidung hat die Hauptwahlkommission sowohl den Einspruchswerber als auch den von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich zu verständigen. Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission ist kein Rechtsmittel zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR12115030

alte Dokumentnummer

N6199812653O

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