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§ 34 Personalvertretungsfonds-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1998

§ 34

(1) Die Revision hat sich auf die Gebarung mit der Personalvertretungsumlage und mit den sonstigen Vermögenschaften des Personalvertretungsfonds, insbesondere auf die Gebarung in den ausschließlich vom Zentralausschuß verwalteten Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer, zu erstrecken. Der Überprüfung unterliegen die ziffernmäßige Richtigkeit der Buchführung, die Übereinstimmung der Gebarung mit den die Gebarung betreffenden Beschlüssen des Zentralausschusses sowie die ausschließliche Verwendung der Mittel des Personalvertretungsfonds zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken.

(2) Der Revisor hat insbesondere die Richtigkeit der Aufzeichnungen gemäß § 6 Abs. 3 zu prüfen. Die Aufnahme der Vermögenschaften (insbesondere Kassa- und Kontostände der Girokonten, Sparbücher, Anleihen, des Sachanlagevermögens und allfälliger Verbindlichkeiten) hat in Anwesenheit des Kassaverwalters oder des Zentralausschußvorsitzenden (Stellvertreters) sowie erforderlichenfalls der Rechnungsprüfer zu erfolgen.

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