§ 23
(1) Wurden Wahlvorschläge eingebracht, so ist über sie in der Reihenfolge ihres Einlangens abzustimmen. Als gewählt gelten die Kandidaten jenes Wahlvorschlages, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
(2) Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unmittelbar anschließend ein zweiter Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so können Stimmen gültig für jeden in der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) stimmberechtigten Arbeitnehmer, der nicht Mitglied (Ersatzmitglied) eines Personalvertretungsorgans ist (Wahlwerber), abgegeben werden. Für jeden Rechnungsprüfer (Stellvertreter) ist ein gesonderter Wahlgang durchzuführen. Als gewählt gilt jeweils jener Wahlwerber, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Im übrigen gilt Abs. 2 sinngemäß.
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