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§ 49 PBVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates

§ 49

(1) Für eine Beschlußfassung über die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates ist die Anwesenheit von drei Viertel aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Personaljugendvertrauensräte und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates sind nicht stimmberechtigt. § 11 Abs. 1 zweiter Satz findet keine Anwendung. Die Abstimmung hat mittels Stimmzettels und geheim zu erfolgen.

(2) Der Vorsitzende jedes im Unternehmen bestellten Personaljugendvertrauensrates hat dem Einberufer der Jugendvertreterversammlung zur Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates unverzüglich nach Erhalt der Einberufung eine Liste der Mitglieder des Personaljugendvertrauensrates zu übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten Wahl zum Personaljugendvertrauensrat wahlberechtigten Arbeitnehmer bekanntzugeben. Die dem Einberufer übermittelten Listen gelten als Abstimmungsverzeichnis.

(3) Zur Ermittlung der den einzelnen Stimmberechtigten zustehenden Stimmenzahl hat der Einberufer die Zahl der bei der letzten Wahl zum Personaljugendvertrauensrat wahlberechtigten Arbeitnehmer jedes Betriebes durch die Zahl der von diesen gewählten Personaljugendvertrauensratsmitglieder zu teilen. Jedes Personaljugendvertrauensratsmitglied hat so viele Stimmen wie die Zahl der gewählten Personaljugendvertrauensratsmitglieder in der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer enthalten ist. Bruchteile von Stimmen sind nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Abgabe der jedem Personaljugendvertrauensratsmitglied zustehenden Stimmen hat in gleichgewichtigen Stimmzetteln und, soweit sich Reststimmen ergeben, in Einzelstimmen zu erfolgen. Das Stimmgewicht eines gleichgewichtigen Stimmzettels ist die um eine ganze Stimme verminderte kleinste Stimmenzahl, die ein stimmberechtigtes Personaljugendvertrauensratsmitglied aufweist. Die anderen stimmberechtigten Personaljugendvertrauensratsmitglieder haben so viele gleichgewichtige Stimmzettel abzugeben, wie dieses Stimmgewicht in ihrer Stimmenzahl enthalten ist. Die verbleibenden ganzen Reststimmen sind als Einzelstimmen abzugeben.

(5) Die gemäß Abs. 3 ermittelten Zahlen sind vom Einberufer auf dem Abstimmungsverzeichnis (Abs. 2) zu vermerken.

(6) Vor der Abstimmung hat der Vorsitzführende festzustellen, ob die für die Beschlußfassung erforderliche Zahl von Personaljugendvertrauensratsmitgliedern anwesend ist. Ist die erforderliche Zahl anwesend, so hat der Vorsitzführende jedem Personaljugendvertrauensratsmitglied die seiner Stimmenzahl entsprechende Anzahl von Stimmkuverts und leeren Stimmzetteln auszufolgen. Jeder Stimmzettel ist in einem eigenen Stimmkuvert abzugeben, wobei sich die Stimmkuverts für gleichgewichtige Stimmzettel von den Stimmkuverts zur Abgabe der Einzelstimmen durch Größe oder Farbe zu unterscheiden haben. Bei der Übergabe der verschlossenen Stimmkuverts an den Vorsitzführenden hat dieser die Übereinstimmung der Zahl der abgegebenen Stimmkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Stimmzettel zu prüfen und die Stimmabgabe zu vermerken.

(7) Nach durchgeführter Abstimmung hat der Vorsitzführende die Stimmkuverts für gleichgewichtige Stimmen von denen für Einzelstimmen zu trennen und die Stimmkuverts für Einzelstimmen erst nach Abschluß der Ermittlung der gleichgewichtigen Stimmen zu eröffnen. Nach Öffnung jedes Wahlkuverts ist die dem Wahlkuvert entsprechende Stimmenzahl auf den in diesem befindlichen Stimmzettel zu übertragen. Der Vorsitzführende hat weiters die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Ein Stimmzettel ist insbesondere ungültig, wenn er unterschrieben ist oder eine andere Aufschrift als „ja“ oder „nein“ trägt, oder ein Stimmkuvert mehrere Stimmzettel mit unterschiedlichen Aufschriften enthält. Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleichlautende Stimmzettel, so kommt ihnen nur die Stimmenzahl eines Stimmzettels zu. Der Vorsitzführende hat ferner die Zahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen, diese mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel zu ordnen und die Zahl der für bzw. gegen den Antrag auf Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates gültig abgegebenen Stimmen festzustellen. Der Vorsitzführende hat der Stimmenzählung zwei Mitglieder der Jugendvertreterversammlung beizuziehen, davon je ein Mitglied aus dem Kreise der Zentraljugendvertrauensratsmitglieder und aus dem Kreise der Personaljugendvertrauensratsmitglieder, die den Antrag auf Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates eingebracht hatten.

(8) Der Vorsitzführende hat das Abstimmungsergebnis unverzüglich in der Jugendvertreterversammlung bekanntzugeben.

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