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§ 46 PBVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Erstattung von Vorschlägen

§ 46

(1) Das zuständige Organ der Jugendvertretung ist berufen, Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung jugendlicher Arbeitnehmer zu erstatten, insbesondere für die Erstellung von Richtlinien über:

  1. 1. die Auswahl der mit der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung betrauten Personen (Ausbilder);
  2. 2. die Auswahl der mit der Koordination der gesamten Ausbildung betrauten Personen;
  3. 3. die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die gemäß § 2 Abs. 6 des Berufsausbildungsgesetzes erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;
  4. 4. die Auswahl von jugendlichen Arbeitnehmern für betriebliche Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen;
  5. 5. den Abschluß von besonderen Ausbildungsverträgen;
  6. 6. den Abschluß und die rechtzeitige Ausfertigung von Lehrverträgen;
  7. 7. die Beachtung der Berufsbilder bei der Lehrlingsausbildung;
  8. 8. die Einhaltung der Verhältniszahlen (§ 8 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes).

(2) Der Betriebsinhaber hat das zuständige Organ der Jugendvertretung über geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung jugendlicher Arbeitnehmer zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen.

(3) Werden Maßnahmen betreffend die Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung jugendlicher Arbeitnehmer vom Betriebsinhaber im Zusammenwirken mit dem Arbeitsmarktservice durchgeführt, so hat der Betriebsinhaber das zuständige Organ der Jugendvertretung von Ort, Zeit und Gegenstand der diesbezüglichen Verhandlungen vorher in Kenntnis zu setzen. Das Organ der Jugendvertretung ist diesen Verhandlungen beizuziehen und zu hören.

(4) Das zuständige Organ der Jugendvertretung hat sich an allen behördlichen Besichtigungen zu beteiligen, welche die Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung berühren.

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