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§ 42 PBVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Auskunftserteilung

§ 42

Der Betriebsinhaber und jedes im Betrieb bestehende Organ der Personalvertretung sind verpflichtet, dem zuständigen Organ der Jugendvertretung die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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