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§ 22 PBVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Vertretung nach außen

§ 22

Vertreter des Personalvertretungsorgans gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Wird die Zahl der Stellvertreter des Vorsitzenden erhöht, so vertreten sie das Personalvertretungsorgan in der Reihenfolge, die der Beschluß des Personalvertretungsorgans oder die Geschäftsordnung (§ 21) festlegt. Diese Stellvertretung sowie eine in der Geschäftsordnung für Vorsitzende (Stellvertreter) von geschäftsführenden Ausschüssen oder für andere Mitglieder des Personalvertretungsorgans in Einzelfällen festgelegte Vertretungsbefugnis sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen; sie erlangen erst mit dieser Verständigung Rechtswirksamkeit.

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