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§ 10 PBVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Abschnitt 2

Personalvertreterversammlung Einberufung

§ 10

(1) Die Personalvertreterversammlung ist vom Zentralausschuß mindestens einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen. Den Vorsitz in der Personalvertreterversammlung führt der Vorsitzende des Zentralausschusses, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

(2) Die Einberufung der Personalvertreterversammlung (Abs. 1) ist tunlichst zwei Wochen vor deren Stattfinden den Vorsitzenden aller im Unternehmen bestellten Personalvertretungsorgane bekanntzugeben, die die Mitglieder der Personalvertretungsorgane nachweislich davon in Kenntnis zu setzen haben. Die Einberufung hat den Ort und den Zeitpunkt der Personalvertreterversammlung sowie die Tagesordnung und den Hinweis zu enthalten, daß nach Ablauf einer halben Stunde nach dem vorgesehenen Beginn die Personalvertreterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder der Personalvertretungsorgane beschlußfähig ist.

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