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§ 1 PBVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

1. Hauptstück

Organisationsrechtliche Bestimmungen

Abschnitt 1

Betriebsversammlung Einberufung

§ 1

(1) Die Einberufung der Betriebsversammlung ist, sofern Abs. 4 nicht anderes vorsieht, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Vertrauenspersonenausschusses vorzunehmen. Der Anschlag hat derart zu erfolgen, daß die Arbeitnehmer des Betriebes ehestens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen.

(2) Die erforderlichen Ankündigungstafeln sind in ausreichender Größe vom Vertrauenspersonenausschuß anzubringen. Besteht im Betrieb noch keine Ankündigungstafel, so kann der Einberufer den Anschlag auch an einer oder an mehreren Stellen, die den Voraussetzungen nach Abs. 1 entsprechen, vornehmen.

(3) Eine Einberufung der Betriebsversammlung gemäß Abs. 1 hat mindestens eine Woche vor deren Stattfinden zu erfolgen, sofern nicht wichtige Gründe eine sofortige Einberufung erfordern. Jede Einberufung hat den Beginn, den Ort, die Tagesordnung und, sofern in der Betriebsversammlung Beschlüsse zu fassen sind, die Beschlußerfordernisse (§ 5 Abs. 3) zu enthalten. Soll in der Betriebsversammlung die Wahl des Wahlausschusses vorgenommen werden, so muß die Einberufung mindestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben werden. Die Geschäftsordnung (§ 8) kann für die Behandlung weiterer Angelegenheiten eine längere Einberufungsfrist festsetzen.

(4) Die Einberufung kann auch durch Rundschreiben, durch Bekanntmachung in allgemein zugänglichen betriebsinternen Informationssystemen oder in Betrieben, in denen höchstens zwei Vertrauenspersonenausschußmitglieder zu wählen sind, durch mündliche Durchsage vorgenommen werden. Der Einberufer hat, sofern die Einberufung nur durch Rundschreiben oder Durchsage erfolgt, für die nachweisliche Verständigung der stimmberechtigten Arbeitnehmer zu sorgen. Nähere Bestimmungen darüber kann die Geschäftsordnung (§ 8) festlegen.

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