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Artikel 8 Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Artikel 8

Gewährung von Geldleistungen

Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend.

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