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§ 4 Einhebungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 4

Die Träger der Krankenversicherung haben die Abrechnung über die Arbeitslosenversicherungsbeiträge und Sonderbeiträge dem Arbeitsmarktservice und die Abrechnung über die Zuschläge dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, unter Verwendung des hierfür erstellten Formblattes, jeweils bis zum 20. des Folgemonats vorzulegen.

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