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§ 7 KennV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Information und Unterweisung

§ 7.

(1) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 12 ASchG informieren.

(2) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen in der Bedeutung von Gefahrenpiktogrammen, Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 14 ASchG unterweisen.

Schlagworte

Leuchtzeichen, Sprechzeichen, Sicherheitskennzeichnung, Arbeitgeberin, Arbeitnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10009067

Dokumentnummer

NOR40172674

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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