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§ 51 KGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Vorauszahlung des Leistungsaufwandes

§ 51.

Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Österreichischen Gesundheitskasse die Aufwendungen der Österreichischen Gesundheitskasse für die Leistungen und die Beiträge zur Krankenversicherung monatlich auf der Grundlage der entsprechenden Aufwendungen im vorletzten Monat zu bevorschussen. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen.

Schlagworte

Verwaltungskosten

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019

Gesetzesnummer

10009066

Dokumentnummer

NOR40215052

Stichworte