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§ 39 KGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Bezugszeitraum: ab 1.1.2002, § 57 Abs. 20

Rückforderung

§ 39.

§ 31 KBGG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kinderbetreuungsgeldes das Karenzgeld oder die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle der Österreichischen Gesundheitskasse die Österreichische Gesundheitskasse tritt.

Schlagworte

Einkommensteuerbescheid, Familienverhältnis, Einkommensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2019

Gesetzesnummer

10009066

Dokumentnummer

NOR40215048

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte