vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 20 KGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Höhe

§ 20

Der Zuschuß beträgt 6,06 Euro täglich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)