ABSCHNITT 2
Arbeitszeit Begriffsbestimmungen
§ 2
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
- 1. Arbeitszeit die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne die Ruhepausen;
- 2. Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
- 3. Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
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