ABSCHNITT 6
Schlußbestimmungen Weitergelten von Regelungen
§ 13
Für die Dienstnehmer/innen gegenüber den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes günstigere Regelungen in Gesetzen, Kollektivverträgen, Dienstordnungen, Betriebsvereinbarungen oder in sonstigen Vereinbarungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)