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§ 13 KA-AZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

ABSCHNITT 6

Schlußbestimmungen Weitergelten von Regelungen

§ 13

Für die Dienstnehmer/innen gegenüber den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes günstigere Regelungen in Gesetzen, Kollektivverträgen, Dienstordnungen, Betriebsvereinbarungen oder in sonstigen Vereinbarungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

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