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§ 10 KA-AZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2002

Aushangpflicht

§ 10.

Der/die Dienstgeber/in hat in jeder Organisationseinheit an geeigneter, für die Dienstnehmer/innen leicht zugänglicher Stelle einen Aushang über die Diensteinteilung gut sichtbar anzubringen oder den Dienstnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10009051

Dokumentnummer

NOR40034267