vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 KA-AZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2002

Aushangpflicht

§ 10.

Der/die Dienstgeber/in hat in jeder Organisationseinheit an geeigneter, für die Dienstnehmer/innen leicht zugänglicher Stelle einen Aushang über die Diensteinteilung gut sichtbar anzubringen oder den Dienstnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

10009051

Dokumentnummer

NOR40034267

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)