Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 25b
(1) Für einen Vertragsbediensteten, der sich am 31. Dezember 2003 in einem Karenzurlaub nach § 22c in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung befunden hat, tritt an die Stelle des für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses im Zeitpunkt seiner Karenzierung maßgebenden Stichtags nach § 253b Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung der sich aus § 607 Abs. 10 ASVG ergebende Stichtag.
(2) Für einen Vertragsbediensteten, der sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach § 22c in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung befindet, tritt an die Stelle des für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses maßgebenden Stichtags nach § 607 Abs. 10 ASVG der sich aus § 607 Abs. 12 ASVG ergebende Stichtag, sobald er die Anspruchsvoraussetzungen nach § 607 Abs. 12 ASVG erfüllt. Liegt dieser Stichtag vor dem 1. Juli 2005, so gilt das Dienstverhältnis als mit Ablauf des 30. Juni 2005 einverständlich aufgelöst.
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