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§ 7 BaeckAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Tägliche Ruhezeit

§ 7

Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmer/innen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10009018

Dokumentnummer

NOR40044455