Aufzeichnungspflicht
§ 19.
(1) Arbeitgeber/innen haben zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.
(2) Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß § 6 entfällt, wenn
- 1. durch Betriebsvereinbarung
- a) Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder
- b) es den Arbeitnehmer/innen überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen, und
- 2. die Betriebsvereinbarung keine längeren Ruhepausen als das Mindestausmaß gemäß § 6 vorsieht und
- 3. von dieser Vereinbarung nicht abgewichen wird.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024
Gesetzesnummer
10009018
Dokumentnummer
NOR12112087
alte Dokumentnummer
N6199656951J
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