Artikel I
Die dem Bundesgesetz über die Regelung der Beziehungen im Bereich der Sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Provinz Quebec, BGBl. Nr. 551/1993, angeschlossene Vereinbarung wird durch die in der Anlage angeschlossene Zusatzvereinbarung geändert. Diese Änderungen treten mit dem im Artikel II der in der Anlage angeschlossenen Zusatzvereinbarung genannten Zeitpunkt in Kraft.
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