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§ 79 PBVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Verweisungen

§ 79.

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12111844

alte Dokumentnummer

N6199656237J

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